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Anmerkungen zu § 10 AGG
§ 10 Nrn. 6 und 7 AGG wurden aufgehoben
durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
und anderer Gesetze vom 02.12.06
(Art.8 Abs.1, BGBl. I
2006
S.2742, 2745,
in Kraft seit 12.12.06).
§ 10 AGG hatte bis zum 11.12.06 folgenden Wortlaut:
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§ 10 |
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zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters |
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Ungeachtet des § 8
ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig,
wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung
und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen
mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter
für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung
verbundene Vorteile;
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand;
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung
für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen
bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen
dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und
die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für
versicherungsmathematische Berechnungen;
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung
zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters
beantragen kann; § 41 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt;
6. eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten
Kündigung im Sinne des § 1
des Kündigungsschutzgesetzes,
soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zukommt,
sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen
den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden;
7. die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung der Unkündbarkeit von Beschäftigten
eines bestimmten Alters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, soweit dadurch nicht
der Kündigungsschutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozialauswahl
nach § 1 Abs.3
des Kündigungsschutzgesetzes
grob fehlerhaft gemindert wird;
8. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich
vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine
verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind,
oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben,
die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld,
rentenberechtigt sind. | |
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