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Anmerkungen zu § 20 AGG
§ 20 AGG wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
und anderer Gesetze vom 02.12.06
(Art.8 Abs.1, BGBl. I
2006
S.2742, 2745,
in Kraft seit 12.12.06).
In Abs.1 und Abs.2 wurde jeweils der Begriff Weltanschauung gestrichen.
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung: § 20 AGG betrifft Ausnahmen
von dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot
des § 19 AGG.
Ungleichbehandlungen wegen der Weltanschauung werden von dem zivilrechtlichen
Benachteiligungsverbot des § 19 AGG
aber schon gar nicht umfasst; anderes gilt für das arbeitsrechtliche
Benachteiligungsverbot des § 7 AGG.
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