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vom 05.10.1994
(BGBl. I 1994 S.2866)
Hinweise zu den Folgen der Insolvenz des Arbeitgebers
für das Arbeitsverhältnis finden Sie hier .
InsO |
§ 108 |
Volltext |
Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen |
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Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände
oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen
mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner
als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände
betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat,
zur Sicherheit übertragen wurden. | |
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Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann
der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. |
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InsO |
§ 113 |
Volltext |
Kündigung eines Dienstverhältnisses
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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom
Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte
Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen
Kündigung gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht
eine kürzere Frist maßgeblich ist.
Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz
verlangen. | |
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InsO |
§ 114 |
Volltext |
Bezüge aus einem Dienstverhältnis |
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Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung
für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem
Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge
abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam,
soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
laufenden Kalendermonats bezieht. | |
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Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum
kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner
zusteht.
Die §§ 95 und 96
Nr. 2 - 4 bleiben unberührt.
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Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über
die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden,
so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf
die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung
des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.
Ist die Eröffnung nach dem 15. Tag des Monats erfolgt,
so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
§ 88 bleibt unberührt;
§ 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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InsO |
§ 120 |
Volltext |
Kündigung von Betriebsvereinbarungen |
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Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten,
so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung
der Leistungen beraten.
Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.
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Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
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InsO |
§ 121 |
Volltext |
Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren |
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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt
§ 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann
ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter
und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen. | |
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InsO |
§ 122 |
Volltext |
gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung |
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Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat
der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von 3 Wochen nach
Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen
zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet
hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu
beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass
das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist.
§ 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach
§ 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag
nach § 126 zu stellen. | |
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Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert,
dass die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2
des Betriebsverfassungsgesetzes
durchgeführt wird.
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
über das Beschlussverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der
Insolvenzverwalter und der Betriebsrat.
Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 - 6 des
Arbeitsgerichtsgesetzes
vorrangig zu erledigen.
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Gegen den Beschluss des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht
nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie
in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird;
§ 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger
Form abgefassten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und
zu begründen.
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InsO |
§ 123 |
Volltext |
Umfang des Sozialplans |
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In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird,
kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,
die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen,
ei Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten
(§ 10 Abs. 3 des
Kündigungsschutzgesetzes)
der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
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Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten.
Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung
von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet
werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die
Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.
Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze,
so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
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Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter
mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die
Sozialplanforderungen leisten.
Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
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InsO |
§ 124 |
Volltext |
Sozialplan vor Verfahrenseröffnung |
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Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht
früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt
worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat
widerrufen werden.
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Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen
aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans
im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
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Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung
aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen
des Widerrufs zurückgefordert werden.
Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen
von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags
der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1
bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
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InsO |
§ 125 |
Volltext |
Interessenausgleich und Kündigungsschutz |
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Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter
und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer,
denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist
§ 1 des
Kündigungsschutzgesetzes
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse
der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung
zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer
der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch
insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht
als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder
geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs
wesentlich geändert hat.
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InsO |
§ 126 |
Volltext |
Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz |
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Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von
3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme
von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125
Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend
unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen
festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag
bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial
gerechtfertigt ist.
Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer
der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten
nachgeprüft werden.
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Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
über das Beschlussverfahren gelten entsprechend;
Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und
die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung
der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen
einverstanden sind.
§ 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
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InsO |
§ 127 |
Volltext |
Klage des Arbeitnehmers |
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Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach
§ 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt
der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige
Entscheidung im Verfahren nach § 126 für
die Parteien bindend.
Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
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Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach
§ 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über
die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt
auszusetzen. | |
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InsO |
§ 128 |
Volltext |
Betriebsveräußerung |
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Die Anwendung der §§ 125 - 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag
zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt
werden soll.
An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.
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Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach
§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
die gerichtliche Feststellung nach § 126
Abs. 1 Satz 1 auch darauf, dass die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.
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Hinweise zu den Folgen der Insolvenz des Arbeitgebers
für das Arbeitsverhältnis finden Sie hier .
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