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vom 12.04.1976
(BGBl. I 1976 S. 965)
JArbSchG |
§ 19 |
Volltext |
Urlaub |
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Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr
einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
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Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn
des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn
des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn
des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden,
erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub
von drei Werktagen.
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Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der
Berufsschulferien gegeben werden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird,
ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule
während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag
zu gewähren.
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Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen
§ 3 Abs. 2,
§§ 4 - 12
und § 13 Abs. 3
des Bundesurlaubsgesetzes.
Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von
§ 12 Nr. 1
des Bundesurlaubsgesetzes
den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt
der jugendlichen Heimarbeiter beträgt
bei einem Urlaub von 30 Werktagen | | 11,6 %, |
bei einem Urlaub von 27 Werktagen | | 10,3 % |
und bei einem Urlaub von 25 Werktagen | | 9,5 %. |
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