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Anmerkungen zu § 4 KSchG
§ 4 Satz 1 und 2 KSchG wurden geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.3, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatte § 4 folgenden Wortlaut:
KSchG |
§ 4 |
bis 31.12.03 |
Anrufung des Arbeitsgerichts |
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist.
Im Falle des § 2 ist die Klage
auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung
der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt
(§ 3), so soll er der Klage die
Stellungnahme des Betriebsrates beifügen.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf,
läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe
der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
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