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Anmerkungen zu § 7 KSchG
§ 7 KSchG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.5, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatte § 7 folgenden Wortlaut:
KSchG |
§ 7 |
bis 31.12.03 |
Wirksamwerden der Kündigung |
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Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4
Satz 1, §§ 5 und
6 ), so gilt die Kündigung,
wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist,
als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach
§ 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
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