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Anmerkungen zu § 7 KSchG

§ 7 KSchG wurde geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.5, BGBl. I 2003  S.3002, in Kraft seit 01.01.04).

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht

  • Bis zum 31.12.03 hatte § 7 folgenden Wortlaut:

    KSchG § 7  bis 31.12.03 

    Wirksamwerden der Kündigung
     
     
    Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§  5  und  6  ), so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.