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Anmerkungen zu § 13 KSchG
§ 13 Abs. 1 - 3 KSchG wurden geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.6, BGBl. I 2003
S.3002,
in Kraft seit 01.01.04).
Agenda 2010 im Arbeitsrecht
Bis zum 31.12.03 hatte § 13 folgenden Wortlaut:
KSchG |
§ 13 |
bis 31.12.03 |
Verhältnis zu sonstigen Kündigungen |
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Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das
vorliegende Gesetz nicht berührt.
Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch
nur nach Maßgabe des § 4
Satz 1 und der §§ 5 - 7
geltend gemacht werden.
Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung
unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag
das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber
zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften
des § 9 Abs. 2 und der
§§ 10 - 12
gelten entsprechend.
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Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten,
so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den
Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen.
Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der
§§ 10 - 12
entsprechende Anwendung; die Vorschriften des
§ 5 über Zulassung
verspäteter Klagen und des § 6
über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls
entsprechend.
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Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung,
die bereits aus anderen als den in § 1
Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
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