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Anmerkungen zu § 13 KSchG

§ 13 Abs. 1 - 3 KSchG wurden geändert
durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03
(Art.1 Nr.6, BGBl. I 2003  S.3002, in Kraft seit 01.01.04).

  • Agenda 2010 im Arbeitsrecht

  • Bis zum 31.12.03 hatte § 13 folgenden Wortlaut:

    KSchG § 13  bis 31.12.03 

    Verhältnis zu sonstigen Kündigungen
     
     
    KSchG § 13 Absatz 1


    Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.

    Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 - 7 geltend gemacht werden.

    Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der §§ 10 - 12 gelten entsprechend.
     
     
     
    KSchG § 13 Absatz 2


    Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen.

    Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 - 12 entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
     
     
     
    KSchG § 13 Absatz 3


    Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.