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Anmerkungen zu § 6 MuSchG
§ 6 Abs. 1 MuSchG wurde geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts
vom 16.06.02
(Art.1, BGBl. I 2002 S. 1812, in Kraft seit 20.06.02).
Bis zum 19.06.02 hatte § 6 Abs. 1 MuSchG folgenden Wortlaut:
MuSchG |
§ 6 |
bis 19.06.02 |
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung |
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Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen
nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert
sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frügeburten
zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3
Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen
schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach
ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
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