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Anmerkungen zu § 6 MuSchG

§ 6 Abs. 1 MuSchG wurde geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.02 (Art.1, BGBl. I 2002  S. 1812in Kraft seit 20.06.02).


Bis zum 19.06.02 hatte § 6 Abs. 1 MuSchG folgenden Wortlaut:

MuSchG § 6  bis 19.06.02

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
 
 
MuSchG § 6 Absatz 1


Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frügeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.