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Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchV)

vom 15.04.1997 (BGBl. I 1997 S.782)

geändert durch 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003
(Art. 307, BGBl. I 2003  S.2304, 2342)

 

--> Mutterschutzgesetz (MuSchG)


MuSchV § 1  

Beurteilung der Arbeitsbedingungen
 
 
MuSchV § 1 Absatz 1


Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
 
 
 
MuSchV § 1 Absatz 2


Zweck der Beurteilung ist es,

1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
 
 
 
MuSchV § 1 Absatz 3


Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
 
 

 


MuSchV § 2  

Unterrichtung
 
 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist.

Eine formlose Unterrichtung reicht aus.

Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
 
 

 


MuSchV § 3  

weitere Folgerungen aus der Beurteilung
 
 
MuSchV § 3 Absatz 1


Ergibt die Beurteilung nach § 1, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, dass sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind.
 
 
 
MuSchV § 3 Absatz 2


Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
 
 
 
MuSchV § 3 Absatz 3


Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
 
 

 


MuSchV § 4  

Verbot der Beschäftigung
 
 
MuSchV § 4 Absatz 1


Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird.

Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
 
 
 
MuSchV § 4 Absatz 2


§ 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
 
 

 


MuSchV § 5  

     besondere Beschäftigungsbeschränkungen     
 
 
MuSchV § 5 Absatz 1


Nicht beschäftigt werden dürfen

1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;

2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;

3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;

4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird;

5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;

6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).

In Nummer 2 bleibt § 4 Abs.2 Nr.6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
 
 
 
MuSchV § 5 Absatz 2


Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
 
 

 


MuSchV § 6  

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
 
 
MuSchV § 6 Absatz 1


Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
 
 
 
MuSchV § 6 Absatz 2


Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt.
 
 
 
MuSchV § 6 Absatz 3


Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs.1 Nr.5 eine gebährfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.
 
 
 
MuSchV § 6 Absatz 4


Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
 
 
 
MuSchV § 6 Absatz 5


Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 - 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
 
 

 


MuSchV Anlage 1  

nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
 
 
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
 
1. chemische Gefahrstoffe

Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, dass sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
a)   nach der Richtlinie 67/548/EWG beziehungsweise nach § 4 a der Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 oder R 61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind
b)   die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten chemischen Gefahrstoffe
c)   Quecksilber und Quecksilberderivate
d)   Mitosehemmstoffe
e)   Kohlenmonoxid
f)   gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen
 
2. biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 - 4 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind
 
3. physikalische Schadfaktoren

Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a)   Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen
b)   Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich
c)   Lärm
d)   ionisierende Strahlungen
e)   nicht ionisierende Strahlungen
f)   extreme Kälte und Hitze
g)   Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter verbunden sind
 
B. Verfahren
die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren
 
C. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Berbau unter Tage
 

 


MuSchV Anlage 2  

nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1
 
 
A. werdende Mütter
 
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a)   chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
 
b)   biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelnvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist
 
c)   physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
 
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Berbau unter Tage
 
B. stillende Mütter
 
1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

a)   chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
 
b)   physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
 
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Berbau unter Tage
 
 
 

Mutterschutzgesetz