|
vom 20.07.1995 (BGBl. I 1995 S. 946)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.01
(Art.32, BGBl. I 2001
S.1541, 1542, 1548)
NachwG |
§ 1 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
|
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden
Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. |
|
NachwG |
§ 2 |
Übersicht |
Nachweispflicht |
|
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. | | der Name und die Anschrift
der Vertragsparteien, |
2. | | der Zeitpunkt des Beginns des
Arbeitsverhältnisses, |
3. | | bei befristeten Arbeitsverhältnissen:
die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, |
4. | | der Arbeitsort oder, falls der
Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll,
ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt
werden kann, |
5. | | eine kurze Charakterisierung oder
Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, |
6. | | die Zusammensetzung und die Höhe
des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien
und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren
Fälligkeit, |
7. | | die vereinbarte Arbeitszeit, |
8. | | die Dauer des jährlichen
Erholungsurlaubs, |
9. | | die Fristen für die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses, |
10. | | ein in allgemeiner Form gehaltener
Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. |
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form
ist ausgeschlossen.
Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs.1
Nr.1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen,
dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung
eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5
Abs.2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit
durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
| |
|
|
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift
dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende
zusätzliche Angaben enthalten:
1. | | die Dauer der im Ausland
auszuübenden Tätigkeit, |
2. | | die Währung, in der
das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, |
3. | | ein zusätzliches mit dem
Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche
Sachleistungen, |
4. | | die vereinbarten Bedingungen
für die Rückkehr des Arbeitnehmers. |
| |
|
|
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr.6-9 und Absatz 2 Nr.2 und 3 können
ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für
das Arbeitsverhältnis gelten.
Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.8 und 9 die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
| |
|
|
Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist,
entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2,
soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 - 3 geforderten
Angaben enthält.
| |
|
NachwG |
§ 3 |
Übersicht |
Änderung der Angaben |
|
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens
einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.
Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für
das Arbeitsverhältnis gelten.
| |
|
NachwG |
§ 4 |
Übersicht |
Übergangsvorschrift |
|
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden,
so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten
eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen.
Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag
die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese
Verpflichtung.
| |
|
NachwG |
§ 5 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit |
|
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden. | |
|
| |