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vom 04.11.1971 (BGBl. I 1971 S.1745)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.04
WoVermG |
§ 1 |
Übersicht |
(Wohnungsmakler) |
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Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen
über Wohnräume nachweist.
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Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume,
die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen
mit diesen zusammen vermietet werden.
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Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder
den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen
über Wohnräume im Fremdenverkehr.
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WoVermG |
§ 2 |
Übersicht |
(Maklergebühr) |
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Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht
dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder
infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
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Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume
fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer,
Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer,
Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler
rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt,
wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder
Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person,
die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich
beteiligt ist.
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Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden
nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte
Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird,
die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.
Satz 1 gilt auch für die nach den § 88d und § 88e des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten
Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht.
Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
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Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
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Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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WoVermG |
§ 3 |
Übersicht |
(Höhe der Maklergebühr) |
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Das Entgelt nach § 2 Abs.1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete
anzugeben.
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Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder
den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen
über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen, das 2 Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
übersteigt.
Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird,
ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das
vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1
bestimmten Betrag nicht übersteigen.
Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung
der Monatsmiete unberücksichtigt.
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Außer dem Entgelt nach § 2 Abs.1 dürfen für Tätigkeiten,
die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für
etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere
keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen,
vereinbart oder angenommen werden.
Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen 1 Monatsmiete übersteigen.
Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages
die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen
zu erstatten sind.
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Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag
verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch
zu nehmen, ist unwirksam.
Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs-
oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume
zum Gegenstand hat.
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NachwG |
§ 4 |
Übersicht |
(Vertragsstrafe) |
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Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren,
dass bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen
eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Die Vertragsstrafe darf 10% des gemäß § 2 Abs.1
vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
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WoVermG |
§ 4a |
Übersicht |
(unwirksame Umgehungsversuche) |
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Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder füür ihn einen Dritten
verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige
Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam.
Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug
entstehen, ist davon ausgenommen.
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Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss
eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter
oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück
zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen,
dass der Mietvertrag zustande kommt.
Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem
auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder
des Inventarstücks steht.
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WoVermG |
§ 5 |
Übersicht |
(Zahlung ohne Rechtsgrund) |
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Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt,
eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuss
oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz
übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach
den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert
werden; § 817 Satz 2 BGB ist nicht
anzuwenden.
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Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach
§ 3 Abs.2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam
geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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WoVermG |
§ 6 |
Übersicht |
(Werbung) |
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Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu
einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
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Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen,
auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens
und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen;
bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis
der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders
zu vergüten sind.
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NachwG |
§ 7 |
Übersicht |
(Ausnahmen) |
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Die Vorschriften des § 3 Abs.1 und des § 6 gelten nur,
soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs.1
bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
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WoVermG |
§ 8 |
Übersicht |
(Ordnungswidrigkeiten) |
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Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs.1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen
der Monatsmiete angibt,
2. entgegen § 3 Abs.2 ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,
3. entgegen § 6 Abs.1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder
4. entgegen § 6 Abs.2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler
oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.
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Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 kann mit einer Geldbuße bis zu
25.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1, 3 und 4
mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
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