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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 578ff)

§§ 592 ff: Urkunden- und Wechselprozess


ZPO § 592 Übersicht

Zulässigkeit
 
 
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.

Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
 
 

 


ZPO § 593 Übersicht

Klageinhalt; Urkunden
 
 
ZPO § 593 Absatz 1


Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
 
 
 
ZPO § 593 Absatz 2


Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden.

Im letzteren Falle muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
 
 

 


ZPO § 594    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 595 Übersicht

keine Widerklage; Beweismittel
 
 
ZPO § 595 Absatz 1


Widerklagen sind nicht statthaft.                  
 
 
 
ZPO § 595 Absatz 2


Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
 
 
 
ZPO § 595 Absatz 3


Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
 
 

 


ZPO § 596 Übersicht

Abstehen vom Urkundenprozess
 
 
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
 
 

 


ZPO § 597 Übersicht

Klageabweisung
 
 
ZPO § 597 Absatz 1


Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
 
 
 
ZPO § 597 Absatz 2


Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
 
 

 


ZPO § 598 Übersicht

Zurückweisung von Einwendungen
 
 
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
 
 

 


ZPO § 599 Übersicht

Vorbehaltsurteil
 
 
ZPO § 599 Absatz 1


Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
 
 
 
ZPO § 599 Absatz 2


Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 599 Absatz 3


Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
 
 

 


ZPO § 600 Übersicht

Nachverfahren
 
 
ZPO § 600 Absatz 1


Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
 
 
 
ZPO § 600 Absatz 2


Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs.4 Satz 2-4.
 
 
 
ZPO § 600 Absatz 3


Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 601    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 602 Übersicht

Wechselprozess
 
 
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 603 Übersicht

Gerichtsstand
 
 
ZPO § 603 Absatz 1


Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 
 
ZPO § 603 Absatz 2


Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 

 


ZPO § 604 Übersicht

Klageinhalt; Ladungsfrist
 
 
ZPO § 604 Absatz 1


Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.
 
 
 
ZPO § 604 Absatz 2


Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird.

In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
 
 
 
ZPO § 604 Absatz 3


In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist;
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat;
mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
 
 

 


ZPO § 605 Übersicht

Beweisvorschriften
 
 
ZPO § 605 Absatz 1


Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteiver nehmung zulässig.
 
 
 
ZPO § 605 Absatz 2


Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.
 
 

 


ZPO § 605a Übersicht

Scheckprozess
 
 
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 - 605 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
 

weiter (§§ 606ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen