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zurück (§§ 578ff)
§§ 592 ff: Urkunden- und Wechselprozess |
ZPO |
§ 592 |
Übersicht |
Zulässigkeit |
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Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer
Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess
geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung
des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können.
Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat,
gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer
Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
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ZPO |
§ 593 |
Übersicht |
Klageinhalt; Urkunden |
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Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im
Urkundenprozess geklagt werde.
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Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage
oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden.
Im letzteren Falle muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes
und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der
Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
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ZPO |
§ 595 |
Übersicht |
keine Widerklage; Beweismittel |
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Widerklagen sind nicht statthaft.
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Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592
erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
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Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
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ZPO |
§ 596 |
Übersicht |
Abstehen vom Urkundenprozess |
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Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten
bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem
Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im
ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
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ZPO |
§ 597 |
Übersicht |
Klageabweisung |
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Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder
infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich
darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
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Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess
zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen
Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als
in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn
in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht
erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im
Urkundenprozess unstatthaft sind.
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ZPO |
§ 598 |
Übersicht |
Zurückweisung von Einwendungen |
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Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten
obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft
zurückzuweisen.
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ZPO |
§ 599 |
Übersicht |
Vorbehaltsurteil |
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Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch
widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt
wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
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Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
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Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für
die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil
anzusehen. | |
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ZPO |
§ 600 |
Übersicht |
Nachverfahren |
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Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten,
so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
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Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des
Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des
§ 302
Abs.4 Satz 2-4.
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Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften
über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 602 |
Übersicht |
Wechselprozess |
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Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des
Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die
nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
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ZPO |
§ 603 |
Übersicht |
Gerichtsstand |
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Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des
Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der
Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt
werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht
zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
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ZPO |
§ 604 |
Übersicht |
Klageinhalt; Ladungsfrist |
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Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess
geklagt werde.
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Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden,
wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz
des Prozessgerichts ist, zugestellt wird.
In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage,
wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird,
der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem
ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
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In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist
mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs-
oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt,
der Sitz des höheren Gerichts ist;
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt,
der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt,
in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat;
mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
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ZPO |
§ 605 |
Übersicht |
Beweisvorschriften |
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Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der
rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel
bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteiver
nehmung zulässig.
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Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt,
dass sie glaubhaft gemacht ist.
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ZPO |
§ 605a |
Übersicht |
Scheckprozess |
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Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des
Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die
§§ 602 - 605 entsprechend anzuwenden.
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