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zurück (§§ 724ff)
§§ 750 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung) |
ZPO |
§ 750 |
Übersicht |
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen,
für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder
in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich
bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
zugestellt wird.
Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt;
in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils
Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
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Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen
vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs.1 erteilt worden ist,
oder soll ein Urteil, das nach den
§§ 727 - 729,
738,
742,
744, dem
§ 745 Abs.2
und dem § 749
für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist,
für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden,
so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die
ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die
Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder
öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist,
auch eine Abschrift dieser Urkunden,
vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder
gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
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Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil
und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher
zugestellt sind.
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ZPO |
§ 751 |
Übersicht |
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn |
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Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines
Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur
beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
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Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur
begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die
Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser
Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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ZPO |
§ 752 |
Übersicht |
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung |
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Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2
nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der
Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum
Gesamtbetrag.
Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß
§ 712 Abs.1
Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
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ZPO |
§ 753 |
Übersicht |
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher |
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Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten
zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt,
die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
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Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur
Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in
Anspruch nehmen.
Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher
gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
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ZPO |
§ 754 |
Übersicht |
Vollstreckungsauftrag |
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In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Auftrag
zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übermittlung
der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung
des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen
in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam
zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit
genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
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ZPO |
§ 755 |
Übersicht |
Ermächtigung des Gerichtsvollziehers |
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Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher
zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im § 754
bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren
Ausfertigung ermächtigt.
Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen
gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
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ZPO |
§ 756 |
Übersicht |
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug |
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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor
er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den
Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern
nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug
der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits
zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen,
wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des
Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen
werde.
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ZPO |
§ 757 |
Übersicht |
Übergabe des Titels und Quittung |
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Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem
Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung
auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner
Quittung zu erteilen.
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Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften
nicht berührt.
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ZPO |
§ 758 |
Übersicht |
Durchsuchung; Gewaltanwendung |
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Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die
Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert.
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Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren
und Behältnisse öffnen zu lassen.
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Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt
befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
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ZPO |
§ 758a |
Übersicht |
richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
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Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur
auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht
durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
soll.
Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg
der Durchsuchung gefährden würde.
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Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder
Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls
nach § 901 ist
Absatz 1 nicht anzuwenden.
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Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine
Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder
nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen,
die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung
zu dulden.
Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind
zu vermeiden.
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Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner
und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt
oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis
zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen
Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht.
Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 - 6 Uhr.
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Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung
vorzuzeigen.
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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.
Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren
bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche
Formulare eingeführt werden.
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ZPO |
§ 759 |
Übersicht |
Zuziehung von Zeugen |
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Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder
ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden
Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner
Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene
Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene
Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen
zuzuziehen.
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ZPO |
§ 760 |
Übersicht |
Akteneinsicht; Aktenabschrift
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Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist,
muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers
gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden.
Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung
von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung
von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm.
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ZPO |
§ 762 |
Übersicht |
Protokoll über Vollstreckungshandlungen |
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Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung
ein Protokoll aufzunehmen.
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Das Protokoll muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer
Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die
Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und
nach Genehmigung erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
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Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse
nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
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ZPO |
§ 763 |
Übersicht |
Aufforderungen und Mitteilungen |
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Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem
Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig
in das Protokoll aufzunehmen.
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Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden,
so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls
zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.
Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist.
Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
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ZPO |
§ 764 |
Übersicht |
Vollstreckungsgericht |
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Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen
und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der
Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
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Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein
anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in
dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder
stattgefunden hat.
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Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen
durch Beschluss.
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ZPO |
§ 765 |
Übersicht |
vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug |
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Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das
Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen,
wenn
1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der
Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits
zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach
§ 756 Abs.1 begonnen hatte
und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
geführt wird; oder
2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme
nach § 756 Abs.2
durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des
Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
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ZPO |
§ 765a |
Übersicht |
Vollstreckungsschutz |
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Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben,
untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter
voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers
wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit
den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Er ist befugt, die in § 732
Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der
von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen
für das Tier zu berücksichtigen.
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Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann
der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts,
jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden
und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts
nicht möglich war.
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In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens
zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen,
es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst
nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein
Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
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Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag
auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine
Änderung der Sachlage geboten ist.
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Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den
Fällen der Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4
erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
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ZPO |
§ 766 |
Übersicht |
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung |
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Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art
und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher
bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das
Vollstreckungsgericht.
Es ist befugt, die im § 732
Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
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Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen,
oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten
Kosten Erinnerungen erhoben werden.
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ZPO |
§ 767 |
Übersicht |
Vollstreckungsabwehrklage |
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Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten
Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend
zu machen.
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Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
spätestens hätten geltend gemacht werden müssen,
entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht
werden können.
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Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle
Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der
Klage geltend zu machen imstande war.
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ZPO |
§ 768 |
Übersicht |
Klage gegen Vollstreckungsklausel |
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Die Vorschriften des § 767 Abs.1, 3 gelten entsprechend,
wenn in den Fällen des
§ 726 Abs.1,
der §§ 727 - 729,
738,
742,
744,
des § 745
Abs.2 und des § 749 der Schuldner den bei der
Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen
Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis
des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach
§ 732
zu erheben.
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ZPO |
§ 769 |
Übersicht |
einstweilige Anordnungen |
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Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum
Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768
bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen
Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag
begründen, sind glaubhaft zu machen.
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In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche
Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die
Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
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Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
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ZPO |
§ 770 |
Übersicht |
einstweilige Anordnungen im Urteil |
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Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über
die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden
Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits
erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen.
Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die
Vorschriften des § 718 entsprechend.
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ZPO |
§ 771 |
Übersicht |
Drittwiderspruchsklage |
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Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht
zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im
Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen
Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
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Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
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Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung
der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die
Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne
Sicherheitsleistung zulässig.
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ZPO |
§ 772 |
Übersicht |
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot |
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Solange ein Veräußerungsverbot der in den
§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht,
wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge
des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvollstreckung
veräußert oder überwiesen werden.
Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe
des § 771 Widerspruch erhoben werden.
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ZPO |
§ 773 |
Übersicht |
Drittwiderspruchsklage des Nacherben |
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Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im
Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen
werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam
ist.
Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
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ZPO |
§ 774 |
Übersicht |
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten |
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Findet nach § 741
die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein
Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben,
wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil
in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
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ZPO |
§ 775 |
Übersicht |
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung
vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende
Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder
dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt
oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung
vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstrekkungsmaßregel
angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen
Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich
ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger
ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt,
dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils
befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer
Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass
der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag
zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto
eingezahlt oder überwiesen worden ist.
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ZPO |
§ 776 |
Übersicht |
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln |
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In den Fällen des § 775 Nr.1, 3 sind zugleich die bereits
getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.
In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregel
einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen
der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung
der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
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ZPO |
§ 777 |
Übersicht |
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers |
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Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im
Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann
der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen
nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung
durch den Wert der Sache gedeckt ist.
Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache
auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch
nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert
der Sache gedeckt ist.
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