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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 724ff)

§§ 750 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung)


ZPO § 750 Übersicht

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
 
 
ZPO § 750 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
 
 
 
ZPO § 750 Absatz 2


Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs.1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 - 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs.2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden, vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem  Beginn zugestellt werden.
 
 
 
ZPO § 750 Absatz 3


Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
 
 

 


ZPO § 751 Übersicht

Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
 
 
ZPO § 751 Absatz 1


Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
 
 
 
ZPO § 751 Absatz 2


Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
 
 

 


ZPO § 752 Übersicht

Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
 
 
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag.

Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs.1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 753 Übersicht

Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
 
 
ZPO § 753 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
 
 
 
ZPO § 753 Absatz 2


Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.

Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
 
 

 


ZPO § 754 Übersicht

Vollstreckungsauftrag
 
 
In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
 
 

 


ZPO § 755 Übersicht

Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
 
 
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im § 754 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt.

Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
 
 

 


ZPO § 756 Übersicht

   Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug   
 
 
ZPO § 756 Absatz 1


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
 
 
 
ZPO § 756 Absatz 2


Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
 
 

 


ZPO § 757 Übersicht

Übergabe des Titels und Quittung
 
 
ZPO § 757 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
 
 
 
ZPO § 757 Absatz 2


Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
 
 

 


ZPO § 758 Übersicht

Durchsuchung; Gewaltanwendung
 
 
ZPO § 758 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
 
 
 
ZPO § 758 Absatz 2


Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
 
 
 
ZPO § 758 Absatz 3


Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
 
 

 


ZPO § 758a Übersicht

richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

       § 758a Abs.6 in Kraft seit  01.04.05 
       § 758a Abs.4 Satz 2 in Kraft seit  01.07.02 
 
ZPO § 758a Absatz 1


Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.

Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
 
 
 
ZPO § 758a Absatz 2


Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 758a Absatz 3


Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.

Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
 
 
 
ZPO § 758a Absatz 4


Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht.

Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 - 6 Uhr.
 
 
 
ZPO § 758a Absatz 5


Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
 
 
 
ZPO § 758a Absatz 6


Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen.

Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.

Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
 
 

 


ZPO § 759 Übersicht

Zuziehung von Zeugen
 
 
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
 
 

 


ZPO § 760 Übersicht

Akteneinsicht; Aktenabschrift

       § 760 Satz 2 in Kraft seit  01.04.05 
 
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden.

Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm.
 
 

 


ZPO § 761    Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 762 Übersicht

Protokoll über Vollstreckungshandlungen
 
 
ZPO § 762 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 762 Absatz 2


Das Protokoll muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme;

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;

5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
 
 
 
ZPO § 762 Absatz 3


Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
 
 

 


ZPO § 763 Übersicht

Aufforderungen und Mitteilungen
 
 
ZPO § 763 Absatz 1


Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 763 Absatz 2


Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.

Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist.

Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 764 Übersicht

Vollstreckungsgericht
 
 
ZPO § 764 Absatz 1


Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
 
 
 
ZPO § 764 Absatz 2


Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
 
 
 
ZPO § 764 Absatz 3


Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
 
 

 


ZPO § 765 Übersicht

vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
 
 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs.1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder

2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs.2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
 
 

 


ZPO § 765a Übersicht

Vollstreckungsschutz
 
 
ZPO § 765a Absatz 1


Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Er ist befugt, die in § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
 
 
 
ZPO § 765a Absatz 2


Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
 
 
 
ZPO § 765a Absatz 3


In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
 
 
 
ZPO § 765a Absatz 4


Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
 
 
 
ZPO § 765a Absatz 5


Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen der Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
 
 

 


ZPO § 766 Übersicht

Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
 
 
ZPO § 766 Absatz 1


Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.

Es ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 766 Absatz 2


Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 767 Übersicht

Vollstreckungsabwehrklage
 
 
ZPO § 767 Absatz 1


Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
 
 
 
ZPO § 767 Absatz 2


Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
 
 
 
ZPO § 767 Absatz 3


Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
 
 

 


ZPO § 768 Übersicht

Klage gegen Vollstreckungsklausel
 
 
Die Vorschriften des § 767 Abs.1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs.1, der §§ 727 - 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs.2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
 
 

 


ZPO § 769 Übersicht

einstweilige Anordnungen
 
 
ZPO § 769 Absatz 1


Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 769 Absatz 2


In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
 
 
 
ZPO § 769 Absatz 3


Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
 
 

 


ZPO § 770 Übersicht

einstweilige Anordnungen im Urteil
 
 
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen.

Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 771 Übersicht

Drittwiderspruchsklage
 
 
ZPO § 771 Absatz 1


Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
 
 
 
ZPO § 771 Absatz 2


Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
 
 
 
ZPO § 771 Absatz 3


Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden.

Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
 
 

 


ZPO § 772 Übersicht

Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
 
 
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden.

Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 773 Übersicht

Drittwiderspruchsklage des Nacherben
 
 
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
 
 

 


ZPO § 774 Übersicht

Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
 
 
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
 
 

 


ZPO § 775 Übersicht

Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
 
 
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;

2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstrekkungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;

3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;

4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;

5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
 
 

 


ZPO § 776 Übersicht

Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
 
 
In den Fällen des § 775 Nr.1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.

In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregel einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
 
 

 


ZPO § 777 Übersicht

Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
 
 
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.

Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
 
 
 
 

weiter (§§ 778ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen