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Anmerkungen zu § 29b ZPO

§ 29b ZPO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.07
(Art.3 Abs.6, BGBl.2007  S.370, 376f, in Kraft seit 01.07.07).

Die Zuständigkeit in WEG-Sachen ist seit 01.07.07 geregelt in § 43 WEG.

§ 29b ZPO hatte bis zum 30.06.07 folgenden Wortlaut:
 

  § 29b  

besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum
 
 
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
 
 



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen