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Anmerkungen zu § 142 ZPO
§ 142 Abs.3 ZPO wurde geändert
durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06
(Art.50 Nr.1, BGBl.I I
2006
S.866, 875, in Kraft seit 25.04.06).
§ 142 Abs.3 ZPO hatte bis zum 24.04.06 folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 142 |
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Anordnung der Urkundenvorlegung |
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Das Gericht kann anordnen, dass von den in fremder Sprache
abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde,
die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu
ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.
Die Anordnung kann nicht gegenüber einem Dritten ergehen.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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