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Anmerkungen zu § 705 ZPO

§ 705 wurde neu gefasst
durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
vom 09.12.04 (Art.1, BGBl.2004  S.3220, in Kraft seit 01.01.05).

Bis zum 31.12.04 hatte § 705 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 705  

formelle Rechtskraft
 
 
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge nach § 321a bestimmten Frist nicht ein.

Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach § 321a gehemmt.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen