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Anmerkungen zu § 791 ZPO
§ 791 ZPO wurde aufgehoben
durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz
vom 18.08.05
(Art.1 Nr.7, BGBl. I
2005
S.2477, 2478,
in Kraft seit 21.10.05).
Bis zum 20.10.05 hatte § 791 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 791 |
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Zwangsvollstreckung im Ausland |
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Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate
erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshilfe die Urteile
deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozessgericht des ersten Rechtszuges die zuständige Behörde
des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
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Kann die Vollstreckung durch einen Bundeskonsul erfolgen,
so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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