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Anmerkungen zu § 1009 ZPO
§ 1009 Satz 3 ZPO wurde eingefügt
durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.05
(Art.1 Nr.48, BGBl. I
2005
S.837, 841,
in Kraft seit 01.04.05).
§ 1009 Abs.1 und 2 ZPO wurden aufgehoben
durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes
Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.06.02
(Art.10, BGBl. I 
2002
S.2010, 2059,
in Kraft seit 01.07.02).
Bis zum 30.06.02 hatte § 1009 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 1009 |
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öffentliche Bekanntmachung |
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Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt
durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokal der
Börse, wenn eine solche am Sitz des Aufgebotsgerichts besteht,
sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger.
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Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
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Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier
und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter
denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden
ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung
durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die
Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter
erfolgen.
Das gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land
oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche
Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben
ist. | |
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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