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Bankrecht
Wieder kein Grundsatzurteil zum vermeintlichen Rechtsmissbrauch beim Darlehenswiderruf

  • siehe auch das Update vom 13.05.2016

  • Der 13. Zivilsenat des OLG Hamburg hatte angenommen, dass der Widerruf des Darlehensvertrags zu dem Zweck, sich von einer spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, treuwidrig sei (Urteil vom 02.04.2015, Az. 13 U 87/14). Über die Revision des dortigen Klägers gegen dieses Urteil - und damit auch über die grundsätzliche Rechtsfrage eines vermeintlichen Rechtsmissbrauchs beim Darlehenswiderruf - wollte der XI. BGH-Zivilsenat ursprünglich am 01.12.2015 verhandeln (BGH-Pressemitteilung 175/2015 vom 14.10.2015, Az. beim BGH: XI ZR 180/15). Der BGH hatte diesen Termin „auf Antrag der Parteien" verlegt auf den 15.12.2015 (BGH-Pressemitteilung 195/2015 vom 27.11.2015). Inzwischen wurde der Termin „wegen eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien" aufgehoben (BGH-Pressemitteilung 202/2015 vom 09.12.2015).

    Die Einigung der Parteien und die Aufhebung des Termins kommen nicht überraschend. Immer wieder verhindern Banken für sie ungünstige, verbraucherfreundliche Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs durch kurzfristige Einigungen. Ein ähnliches Schauspiel wurde erst kürzlich aufgeführt. Der 13. Zivilsenat des OLG Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers als verwirkt behandelt (Urteil vom 26.02.2014, Az. 13 U 71/13). Auch in dieser Sache wurde der beim XI. BGH-Zivilsenat für den 23.06.2015 vorgesehene Verhandlungstermin über die Revision des dortigen Klägers (BGH-Pressemitteilung 76/2015 vom 05.05.2015, Az. beim BGH: XI ZR 154/14) aufgehoben, weil der dortige Kläger seine Revision kurz vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen hatte (BGH-Pressemitteilung 102/2015 vom 19.06.2015). Anscheinend haben sich die Parteien auch dort vor dem Verhandlungstermin geeinigt (siehe auch Bülow, WM 2015, 1829, 1831, Fn. 28).

    Damit wurde eine BGH-Entscheidung zum vermeintlichen Rechtsmissbrauch beim Darlehenswiderruf erneut verhindert. Darlehensnehmer können weiterhin auf ein (rechtskräftiges) Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14) verweisen, welches der Annahme eines Rechtsmissbrauchs beim Darlehenswiderruf deutlich entgegengetreten ist. Siehe hierzu auch meine ausführliche Urteilsanmerkung in VuR 2015, 457 (Heft 12).

    Esslingen, den 09.12.2015
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    Update vom 13.05.2016

    Gemäß BGH-Pressemitteilung
    88/2016 vom 12.05.2016 will der BGH am 12.07.2016 (1) über den vermeintlichen Rechtsmissbrauch beim Darlehenswiderruf verhandeln. Man darf gespannt sein, ob diese Verhandlung tatsächlich stattfindet und ob darauf eine klärende Entscheidung ergehen wird. Bereits in zwei Verhandlungen am 24.05.2016 (2) und am 31.05.2016 (3) will der BGH sich mit dem Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen befassen. Auch in diesen beiden Verfahren könnte der BGH Anlass haben, sich zum vermeintlichen Rechtsmissbrauch zu äußern. Ein für den 05.04.2016 vorgesehener Verhandlungstermin (BGH-Pressemitteilung 39/2016 vom 15.02.2016) wurde erneut aufgehoben, weil die beklagte Bank ihre Revision kurz vor dem Termin zurückgenommen hat (BGH-Pressemitteilung 65/2016 vom 31.03.2016)

    Inzwischen hat der VIII. BGH-Zivilsenat entschieden, dass es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen ist, ob und warum er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) komme nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Urteil vom 16.03.2016). Diese Grundsätze sollten auch beim Darlehenswiderruf gelten (hierzu jüngst auch das Landgericht Freiburg, Urteil vom 04.05.2016).

    Allerdings ist jetzt der Gesetzgeber den Banken zu Hilfe geeilt. Bei zahlreichen Darlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht am 21.06.2016.

    Esslingen, den 13.05.2016

    (1) Siehe auch BGH-Pressemitteilung 98/2016 vom 07.06.2016 zu einem weiteren Verhandlungstermin am 12.07.2016, in dem es auch um den vermeintlichen Rechtsmissbrauch beim Darlehenswiderruf gehen soll.

    (2) Der Verhandlungstermin am 24.05.2016 wurde aufgehoben, weil sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

    (3) Auch der Verhandlungstermin am 31.05.2016 wurde aufgehoben, weil die beklagte Bank ihre Revision kurz vor dem Termin zurückgenommen hat.

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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen


     
         
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