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     Bankrecht / Bausparvertrag
Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

Die Bausparkasse kann beim Abschluss eines Bausparvertrags zwar eine Abschlussgebühr berechnen, die Berechnung einer weiteren Gebühr bei Zuteilung des Bauspardarlehens (Darlehensgebühr) ist dagegen unzulässig. Dies hat der BGH klargestellt mit Urteil vom 08.11.2016.

Siehe hierzu auch die BGH-Pressemitteilung 155/16 vom 13.09.2016, meine Anmerkung zu einem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015 in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR 2015, 342, 345 - Heft 9/2015) und meine Anmerkung zu dem Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2015 (VuR 2016, 105, 108 - Heft 3/2016).

Ihr Anspruch als Bausparer auf Erstattung der Darlehensgebühr verjährt in der Regel nach drei Jahren (am Jahresende), gerechnet ab der Zahlung der Gebühr bzw. ihrer Verrechnung bei Auszahlung des Bauspardarlehens. Ihr Anspruch auf Erstattung der Darlehensgebühr kann also verjährt sein, wenn Sie die Gebühr im Jahr 2013 (oder früher) an die Bausparkasse bezahlt haben und die Verjährung nicht gehemmt wurde. Die weitere Frage, ob die Verjährung des Erstattungsanspruchs schon vor dem Jahr 2011 beginnen konnte, stellt sich heute nur noch in Altfällen.

Die Stuttgarter Zeitung hatte bereits am 17.05.2016 über ein Verfahren beim 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart berichtet, in welchem die beklagte Bausparkasse Wüstenrot den Anspruch der Bausparer auf Erstattung der Darlehensgebühr in Höhe von rund 17.000 Euro anerkannt hat, wohl um eine für die Bausparer günstige Urteilsbegründung zu vermeiden (siehe auch Banjari, VuR 2016, Heft 7, S. VII). Demgegenüber hatte der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden, dass die Darlehensgebühr wirksam sei (Urteil vom 19.11.2015). Das OLG-Urteil vom 19.11.2015 hat der BGH jetzt abgeändert.

Im Rahmen des Bauspardarlehens darf die Bausparkasse auch keine Kontogebühr berechnen (BGH, Urteil vom 09.05.2017).


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