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Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01
(BGBl. I 2001 S.1149)
In folgenden Fällen bleibt das alte Mietrecht anwendbar:
- aktuell: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.03
--> in Altverträgen enthaltene Kündigungsfristen gelten weiter
- befristetes Mietverhältnis,
das am 01.09.01 bereits bestanden hat
Hier gelten die folgenden Vorschriften des alten Mietrechts weiter:
- Kündigung,
die vor dem 01.09.01 beim Empfänger eingegangen ist
Hier gelten die folgenden Vorschriften des alten Mietrechts weiter:
- Mieterhöhungsverlangen oder Mieterhöhungserklärung,
die vor dem 01.09.01 beim Mieter eingegangen ist
Hier gelten die folgenden Vorschriften des alten Mietrechts weiter:
MHG: §§
2 ,
3 ,
5 ,
7 ,
11 ,
12 ,
13 ,
15 ,
16
- Erklärung über Betriebskostenänderungen,
die vor dem 01.09.01 beim Empfänger eingegangen ist
Hier gelten die folgenden Vorschriften des alten Mietrechts weiter:
MHG:
§ 4 Abs. 2 - 4
- Betriebskostenabrechnung,
die vor dem 01.09.01 beim Empfänger eingegangen ist
Hier gelten die folgenden Vorschriften des alten Mietrechts weiter:
MHG:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
/
§ 14
- Modernisierungsmaßnahmen,
deren Durchführung dem Mieter vor dem 01.09.01 mitgeteilt wurde
Hier gelten die folgenden Vorschriften des alten Mietrechts weiter:
BGB:
§ 541 b
die neuen Vorschriften im Überblick
wesentliche Neuerungen durch das Mietrechtsreformgesetz
alte Fassung der §§ 535ff BGB (bis 31.08.01)
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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