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Bürgschaft
Haben Sie sich verbürgt?
gesetzliche Vorschriften zur Bürgschaft:
§§ 765ff BGB
Widerruf der Bürgschaftserklärung
Wenn Sie Ihre Bürgschaftserklärung
in einer Haustürsituation abgegeben haben, dann haben
Sie als Verbraucher
ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB bzw. in Altfällen
(Abgabe der Erklärung vor dem 01.01.02) nach dem
Haustürwiderrufsgesetz.
Dieses Widerrufsrecht besteht unbefristet, wenn Sie keine Widerrufsbelehrung
erhalten haben.
Das Widerrufsrecht bei Bürgschaftserklärungen war lange Zeit umstritten.
Der Europäische Gerichtshof und der IX.Zivilsenat beim Bundesgerichtshof waren
der Ansicht, dass es für das Widerrufsrecht des Bürgen
darauf ankommen sollte, ob der Hauptschuldner, d.h. der Darlehensnehmer
ein Widerrufsrecht hatte. Diesem Spuk hat der XI.Zivilsenat beim Bundesgerichtshof
jetzt (Urteil
vom 10.01.06) ein Ende gemacht und klargestellt, dass es auch
bei der Bürgschaft nur darauf ankommen kann, ob der Bürge selbst
ein Widerrufsrecht hat. Hierfür ist es gleichgültig,
ob der Hauptschuldner (der Darlehensnehmer) Verbraucher ist und / oder
ob der Hauptschuldner seinen Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hat; der XI.Zivilsenat hat dies
nochmals bestätigt mit Urteil vom 27.02.07; ebenso der XII.Zivilsenat
mit Urteil vom 02.05.07.
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft
Die Bürgschaft kann außerdem sittenwidrig (und damit nichtig) sein,
wenn
- der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional verbunden
ist (Ehegatten, nahe Verwandte, ggf. auch Arbeitnehmer),
- der Bürge kein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse
an der Kreditvergabe hatte und
- die Verpflichtung aus der Bürgschaft den Bürgen finanziell krass
überfordert.
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Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen in einem
Urteil vom 25.04.06
wie folgt zusammengefasst:
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"Nach dieser Rechtsprechung (...) begründet eine krasse finanzielle Überforderung
eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung
der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt
der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung,
Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt,
dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe
des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen.
Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis
seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder
der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den Nachweis
eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen
an der Kreditaufnahme ausräumen (...).
Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürgschaft
vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen,
ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand (...)." | |
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Diese Rechtsprechung basiert auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahr 1993. Inzwischen ist außerdem
geklärt, dass diese Rechtsprechung auch dann zu beachten ist,
wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil (Vollstreckungstitel)
gegen den Bürgen ergangen ist; solche Urteile sind aufzuheben,
die Zwangsvollstreckung aus solchen Urteilen ist unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.05,
und hierauf BGH, Urteil vom 25.04.06).
Der Bundesgerichtshof wendet diese Rechtsprechung nicht nur auf Bürgen an,
sondern auch auf sog. Mithaftende. Mithaftende treten
zwar formal als Mitdarlehensnehmer auf, sie haben aber
kein eigenes Interesse an der Gewährung
des Darlehens und dürfen auch über die Auszahlung
bzw. Verwendung des Darlehens nicht mitentscheiden. Dann macht es
für die Frage der Sittenwidrigkeit keinen Unterschied,
ob der Mithaftende den Darlehensvertrag (mit) unterschrieben hat
oder ob er (nur) als Bürge haftet.
BGH, Urteil vom 16.06.09
BGH, Urteil vom 16.12.08
BGH, Urteil vom 25.01.05
BGH, Urteil vom 14.11.00
Mitdarlehensnehmer / Mithaftender
Die Abgrenzung Mitdarlehensnehmer / Mithaftender kann im Einzelfall recht kompliziert
sein. Diese Abrenzung und die damit verbundenen Fragen der Beweislast im Prozess
behandelt mein Beitrag in WM 2009,1971 (Heft 42). Siehe hierzu auch
meine Anmerkung zu dem BGH-Urteil vom 16.12.08.
Eine emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Hauptschuldner
ist regelmäßig anzunehmen bei Ehegatten und bei nahen
Angehörigen, ggf. auch bei Arbeitnehmern (zur Sittenwidrigkeit
einer Arbeitnehmerbürgschaft: BGH, Urteil vom 14.10.03).
Bei Kommanditisten einer KG (BGH, Urteil vom 28.05.02) und
Mitgesellschaftern einer GmbH (BGH, Urteil vom 10.12.02) wird eine solche
emotionale Verbundenheit dagegen nur in Ausnahmefällen vorliegen.
Eine krasse Überforderung des Bürgen kann auch bei einer
vergleichsweise geringen Hauptforderung vorliegen:
OLG Dresden, Urteil vom 06.12.06 (23.400 DM)
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.05 (20.000 DM)
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.05 (17.783 Euro)
Es kommt dabei nicht auf die abstrakte Höhe der Hauptforderung an, sondern auf
die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen.
Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg gilt die Rechtsprechung
zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auch gegenüber privaten Kreditgebern.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.07
Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft beruht u.a.
auf der Überlegung, dass eine ausweglose lebenslange Überschuldung
des Bürgen vermieden werden soll. Nachdem nunmehr (seit dem 01.01.1999)
die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz / Restschuldbefreiung besteht,
wird in der Fachliteratur mitunter die Auffassung vertreten,
dass damit das Bedürnis für diese Rechtsprechung
entfallen sei bzw. für die Sittenwidrigkeit solcher Bürgschaften
strengere Voraussetzungen gelten müssten.
Die Rechtsprechung lehnt dies ab:
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.04
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.05
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.05
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Möglichkeit
der Restschuldbefreiung nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser
Bürgschaften und Schuldbeitritte ändert.
BGH, Urteil vom 16.06.09
gerichtliche Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft
Verjährung der Bürgschaftsforderung
Die Bürgschaftsforderung kann wie jede gewöhnliche Forderung verjähren.
Die Verjährungsfrist läuft ab der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft wird in der Regel mit der Hauptforderung fällig;
die Parteien können aber auch einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vereinbaren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.08
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.08
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.08
("Bürgschaft auf erstes Anfordern")
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.07
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21.02.07
Außerdem kann sich der Bürge, unabhängig von der Verjährung
der Bürgschaftsforderung, darauf berufen, dass die Hauptforderung
verjährt ist.
BGH, Urteil vom 28.01.03
Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner die Verjährungseinrede nicht erhebt
und deshalb rechtskräftig verurteilt wird, oder wenn der Hauptschuldner
auf die Verjährungseinrede verzichtet.
BGH, Urteil vom 18.09.07
Die Hemmung der Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen
des Hauptschuldners mit dem Gläubiger wirkt dagegen auch gegenüber
dem Bürgen.
BGH, Urteil vom 14.07.09
gerichtliche Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft:
Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung
von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB -
die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie
in Art.2 I GG beachten. Daraus ergibt sich
ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen
der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis
strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.93, Leitsatz
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Nach dieser Rechtsprechung (...) begründet eine krasse finanzielle Überforderung
eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung
der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine
auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung
abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen
berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer
die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe
des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen.
Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis
seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder
der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den Nachweis
eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen
an der Kreditaufnahme ausräumen (...).
Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürgschaft
vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen,
ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand (...)."
BGH, Urteil vom 25.06.06, Rdnr.13
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1. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse
an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung
der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht
als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht.
2. Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners
oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen,
wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen
der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers
sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko
des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken.
3. In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht
eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte
oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht
von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung
des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut
die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
4. Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit
des Hauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung
einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen.
5. Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist
nach § 139 BGB teilweise aufrecht zu erhalten,
wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes
an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige
Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt
in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den
von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt (...).
BGH, Urteil vom 14.11.00, Leitsätze
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1. Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften
oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner
für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus,
wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls
eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
2. Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen
auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine
Unklarheit i.S.v. § 5 AGBG (§ 305c Abs.2 BGB) nicht zu Lasten
des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.
3. Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff.
InsO schließt
eine Anwendung des § 138 Abs.1 BGB auf ruinöse Bürgschaften
oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.
BGH, Urteil vom 16.06.09, Leitsätze
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Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen,
dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür
der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln
über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft
notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß.
BGH, Urteil vom 16.12.08, Leitsatz
siehe auch: Mitdarlehensnehmer / Mithaftender
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Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig
verpflichtender Mithaftungsübernahme.
BGH, Urteil vom 25.01.05, Leitsatz
siehe auch: Mitdarlehensnehmer / Mithaftender
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Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein
staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen,
so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns
aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem
künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.
BGH, Urteil vom 25.01.05, Leitsatz
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1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen
oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich
wertmindernd zu berücksichtigen.
2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich
sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen
zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit
grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung
zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999
übernommene Bürgschaft (...).
BGH, Urteile vom 14.05.02, Leitsätze
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Anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten -
(sind) im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig
belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen,
wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise
auf ein vertretbares Maß beschränken (...). Den finanziell krass
überforderten Bürgen oder Mithaftenden (darf) jedoch mit Rücksicht
auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit
nicht übersteigende und damit von § 138 Abs.1 BGB nicht erfasste
"Ausfallhaftung" treffen. Dazu muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber
ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit
in Anspruch nimmt.
BGH, Urteil vom 16.06.09, Rdnr.21
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Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge
um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit
des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie
den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber
in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.
BGH, Urteil vom 14.10.03, Leitsatz
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Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten
grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten
der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,
wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung
oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm
stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank
evident ist.
BGH, Urteil vom 28.05.02, Leitsatz
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Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit
ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch
für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar
auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung
betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann
nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs.1 BGB eine andere
rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.
BGH, Urteil vom 10.12.02, Leitsatz
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1. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Grundsätze der Sittenwidrigkeit
einer Angehörigenbürgschaft / Haftungsübernahme wegen krasser
finanzieller Überforderung höchstrichterlich beschränkt wären auf die Sicherung
von Darlehensansprüchen gewerblicher Kreditgeber.
2. Die Personalsicherung von Darlehensforderungen eines privaten Darlehensgebers
aufgrund eines erheblich belastenden Darlehensvertrages mit einem Gewerbetreibenden,
der über keine banküblichen Kreditmöglichkeiten mehr verfügt,
durch dessen nahe Angehörigen erscheint keineswegs atypisch.
3. Es spricht vieles dafür, die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft /
Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung auf jeden entgeltlichen Darlehensvertrag anzuwenden,
unabhängig von der Rechtsform des Darlehensgebers.
4. Zur Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens eines privaten Darlehensgebers.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.07, Leitsätze
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Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände
des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft
wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist.
Eine starre "Bagatellgrenze" bei der Eingehung von Verpflichtungen
in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro,
unterhalb derer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell
krass überforderten Bürgen und Mithaftenden nicht anwendbar wäre,
kommt jedenfalls nicht in Betracht.
OLG Dresden, Urteil vom 06.12.06, Leitsatz
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1. Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft herangezogene
Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht nicht abstrakt
nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt konkret von der
wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
unter Berücksichtigung konkreter Erwerbsprognosen ab.
2. Das Sicherungseigentum an einem Motorrad bietet keine hinreichend gesicherte
Haftungsbeschränkung des Bürgen, weil die Werthaltigkeit
dieses Sicherungsmittels maßgeblich von dessen Erhaltungszustand
im Verwertungsfall bestimmt wird. Eine solche Sicherheit kann
das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise
nicht auf ein vertretbares Maß beschränken und ist deshalb
der der Beurteilung der finanziellen Überforderung
des Bürgen nicht zu berücksichtigen.
3. Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts können
zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass
überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden.
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.05, Leitsätze
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1. Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als
20.000 DM beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten
Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ
geringfügige Einkünfte verfügt.
2. Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und
der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine
krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht
im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat
neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit
der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist.
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.05, Leitsätze
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Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von den Bürgen krass überfordernden
Bürgschaftsverträgen ist auch im Hinblick auf die mittlerweile
in Kraft getretene Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.04, Leitsatz
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Es ist nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens,
Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines
finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten
des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen
zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion
des § 138 Abs.1 BGB zu bewahren.
BGH, Urteil vom 16.06.09, Rdnr.32
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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