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Bürgschaft

Haben Sie sich verbürgt?

gesetzliche Vorschriften zur Bürgschaft: §§ 765ff BGB

  • Widerruf
  •          
  • Sittenwidrigkeit
  •       
  • Verjährung

  • Widerruf der Bürgschaftserklärung

    Wenn Sie Ihre Bürgschaftserklärung in einer Haustürsituation abgegeben haben, dann haben Sie als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB bzw. in Altfällen (Abgabe der Erklärung vor dem 01.01.02) nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Dieses Widerrufsrecht besteht unbefristet, wenn Sie keine Widerrufsbelehrung erhalten haben.

    Das Widerrufsrecht bei Bürgschaftserklärungen war lange Zeit umstritten. Der Europäische Gerichtshof und der IX.Zivilsenat beim Bundesgerichtshof waren der Ansicht, dass es für das Widerrufsrecht des Bürgen darauf ankommen sollte, ob der Hauptschuldner, d.h. der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht hatte. Diesem Spuk hat der XI.Zivilsenat beim Bundesgerichtshof jetzt (Urteil vom 10.01.06) ein Ende gemacht und klargestellt, dass es auch bei der Bürgschaft nur darauf ankommen kann, ob der Bürge selbst ein Widerrufsrecht hat. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Hauptschuldner (der Darlehensnehmer) Verbraucher ist und / oder ob der Hauptschuldner seinen Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hat; der XI.Zivilsenat hat dies nochmals bestätigt mit Urteil vom 27.02.07; ebenso der XII.Zivilsenat mit Urteil vom 02.05.07.


    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft

    Die Bürgschaft kann außerdem sittenwidrig (und damit nichtig) sein, wenn
    • der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional verbunden ist (Ehegatten, nahe Verwandte, ggf. auch Arbeitnehmer),
    • der Bürge kein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe hatte und
    • die Verpflichtung aus der Bürgschaft den Bürgen finanziell krass überfordert.
    Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen in einem Urteil vom 25.04.06 wie folgt zusammengefasst:

     
    "Nach dieser Rechtsprechung (...) begründet eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.

    Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen.

    Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen (...).

    Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürgschaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand (...)."
     


    Diese Rechtsprechung basiert auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993. Inzwischen ist außerdem geklärt, dass diese Rechtsprechung auch dann zu beachten ist, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil (Vollstreckungstitel) gegen den Bürgen ergangen ist; solche Urteile sind aufzuheben, die Zwangsvollstreckung aus solchen Urteilen ist unzulässig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.05, und hierauf BGH, Urteil vom 25.04.06).

    Der Bundesgerichtshof wendet diese Rechtsprechung nicht nur auf Bürgen an, sondern auch auf sog. Mithaftende. Mithaftende treten zwar formal als Mitdarlehensnehmer auf, sie haben aber kein eigenes Interesse an der Gewährung des Darlehens und dürfen auch über die Auszahlung bzw. Verwendung des Darlehens nicht mitentscheiden. Dann macht es für die Frage der Sittenwidrigkeit keinen Unterschied, ob der Mithaftende den Darlehensvertrag (mit) unterschrieben hat oder ob er (nur) als Bürge haftet.
  • BGH, Urteil vom 16.06.09
  • BGH, Urteil vom 16.12.08
  • BGH, Urteil vom 25.01.05
  • BGH, Urteil vom 14.11.00
  • Mitdarlehensnehmer / Mithaftender


  • Die Abgrenzung Mitdarlehensnehmer / Mithaftender kann im Einzelfall recht kompliziert sein. Diese Abrenzung und die damit verbundenen Fragen der Beweislast im Prozess behandelt mein Beitrag in WM 2009,1971 (Heft 42). Siehe hierzu auch meine Anmerkung zu dem BGH-Urteil vom 16.12.08.

    Eine emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Hauptschuldner ist regelmäßig anzunehmen bei Ehegatten und bei nahen Angehörigen, ggf. auch bei Arbeitnehmern (zur Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft: BGH, Urteil vom 14.10.03). Bei Kommanditisten einer KG (BGH, Urteil vom 28.05.02) und Mitgesellschaftern einer GmbH (BGH, Urteil vom 10.12.02) wird eine solche emotionale Verbundenheit dagegen nur in Ausnahmefällen vorliegen.

    Eine krasse Überforderung des Bürgen kann auch bei einer vergleichsweise geringen Hauptforderung vorliegen:
  • OLG Dresden, Urteil vom 06.12.06 (23.400 DM)
  • OLG Celle, Beschluss vom 24.08.05 (20.000 DM)
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.05 (17.783 Euro)

  • Es kommt dabei nicht auf die abstrakte Höhe der Hauptforderung an, sondern auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen.

    Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg gilt die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auch gegenüber privaten Kreditgebern.
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.07


  • Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft beruht u.a. auf der Überlegung, dass eine ausweglose lebenslange Überschuldung des Bürgen vermieden werden soll. Nachdem nunmehr (seit dem 01.01.1999) die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz / Restschuldbefreiung besteht, wird in der Fachliteratur mitunter die Auffassung vertreten, dass damit das Bedürnis für diese Rechtsprechung entfallen sei bzw. für die Sittenwidrigkeit solcher Bürgschaften strengere Voraussetzungen gelten müssten. Die Rechtsprechung lehnt dies ab:
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.04
  • OLG Celle, Beschluss vom 24.08.05
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.05


  • Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte ändert.
  • BGH, Urteil vom 16.06.09


  • gerichtliche Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft



  • Verjährung der Bürgschaftsforderung

    Die Bürgschaftsforderung kann wie jede gewöhnliche Forderung verjähren.
    Die Verjährungsfrist läuft ab der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung.
    Eine selbstschuldnerische Bürgschaft wird in der Regel mit der Hauptforderung fällig;
    die Parteien können aber auch einen späteren Fälligkeitszeitpunkt vereinbaren.
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.08
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.08
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.08
        ("Bürgschaft auf erstes Anfordern")
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.07
  • OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21.02.07


  • Außerdem kann sich der Bürge, unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung, darauf berufen, dass die Hauptforderung verjährt ist.
  • BGH, Urteil vom 28.01.03


  • Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner die Verjährungseinrede nicht erhebt und deshalb rechtskräftig verurteilt wird, oder wenn der Hauptschuldner auf die Verjährungseinrede verzichtet.
  • BGH, Urteil vom 18.09.07


  • Die Hemmung der Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger wirkt dagegen auch gegenüber dem Bürgen.
  • BGH, Urteil vom 14.07.09





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    gerichtliche Entscheidungen zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft:


    Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB - die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art.2 I GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.

  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.93, Leitsatz


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    Nach dieser Rechtsprechung (...) begründet eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.

    Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen.

    Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen (...).

    Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürgschaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand (...)."

  • BGH, Urteil vom 25.06.06, Rdnr.13


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    1. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht.

    2. Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken.

    3. In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

    4. Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des Hauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen.

    5. Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist nach § 139 BGB teilweise aufrecht zu erhalten, wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt (...).

  • BGH, Urteil vom 14.11.00, Leitsätze


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    1. Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.

    2. Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit i.S.v. § 5 AGBG (§ 305c Abs.2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.

    3. Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs.1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.

  • BGH, Urteil vom 16.06.09, Leitsätze


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß.

  • BGH, Urteil vom 16.12.08, Leitsatz
  • siehe auch:  Mitdarlehensnehmer / Mithaftender


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme.

  • BGH, Urteil vom 25.01.05, Leitsatz
  • siehe auch:  Mitdarlehensnehmer / Mithaftender


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.

  • BGH, Urteil vom 25.01.05, Leitsatz


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.

    2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (...).

  • BGH, Urteile vom 14.05.02, Leitsätze


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    Anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - (sind) im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (...). Den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden (darf) jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs.1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen. Dazu muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt.

  • BGH, Urteil vom 16.06.09, Rdnr.21


  • _ _ _ _ _ _ _ _


    Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.

  • BGH, Urteil vom 14.10.03, Leitsatz


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    Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.

  • BGH, Urteil vom 28.05.02, Leitsatz


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    Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs.1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.

  • BGH, Urteil vom 10.12.02, Leitsatz


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    1. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft / Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung höchstrichterlich beschränkt wären auf die Sicherung von Darlehensansprüchen gewerblicher Kreditgeber.

    2. Die Personalsicherung von Darlehensforderungen eines privaten Darlehensgebers aufgrund eines erheblich belastenden Darlehensvertrages mit einem Gewerbetreibenden, der über keine banküblichen Kreditmöglichkeiten mehr verfügt, durch dessen nahe Angehörigen erscheint keineswegs atypisch.

    3. Es spricht vieles dafür, die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft / Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung auf jeden entgeltlichen Darlehensvertrag anzuwenden, unabhängig von der Rechtsform des Darlehensgebers.

    4. Zur Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens eines privaten Darlehensgebers.

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.07, Leitsätze


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    Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist. Eine starre "Bagatellgrenze" bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro, unterhalb derer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgen und Mithaftenden nicht anwendbar wäre, kommt jedenfalls nicht in Betracht.

  • OLG Dresden, Urteil vom 06.12.06, Leitsatz


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    1. Die zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft herangezogene Geringfügigkeit der Hauptschuld richtet sich nicht nicht abstrakt nach einer bestimmten Höhe, sondern hängt konkret von der wirtschaftlichen Situation des Bürgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung konkreter Erwerbsprognosen ab.

    2. Das Sicherungseigentum an einem Motorrad bietet keine hinreichend gesicherte Haftungsbeschränkung des Bürgen, weil die Werthaltigkeit dieses Sicherungsmittels maßgeblich von dessen Erhaltungszustand im Verwertungsfall bestimmt wird. Eine solche Sicherheit kann das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise nicht auf ein vertretbares Maß beschränken und ist deshalb der der Beurteilung der finanziellen Überforderung des Bürgen nicht zu berücksichtigen.

    3. Die Schutzmechanismen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts können zum Ausschluss der Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft nicht herangezogen werden.

  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.05.05, Leitsätze


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    1. Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 20.000 DM beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt.

    2. Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist.

  • OLG Celle, Beschluss vom 24.08.05, Leitsätze


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    Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von den Bürgen krass überfordernden Bürgschaftsverträgen ist auch im Hinblick auf die mittlerweile in Kraft getretene Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten.

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.04, Leitsatz


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    Es ist nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs.1 BGB zu bewahren.

  • BGH, Urteil vom 16.06.09, Rdnr.32

  • Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
     
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