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Vertragsfallen
Kunde wider Willen
Die Methoden variieren, die Masche bleibt immer gleich:
"Anbieter" versuchen, Verbrauchern oder Gewerbetreibenden
(im Folgenden: "Kunden") einen Vertrag unterzujubeln, den diese
gar nicht abschließen wollen. Im Regelfall wissen die "Kunden"
gar nicht, dass sie einen Vertrag abschließen;
sie bemerken es erst, wenn ihnen die Rechnung präsentiert
wird.
Die Internet-Fallen
Im Internet treten Vertragsfallen häufig in der Form auf,
dass eine Leistung angeboten wird (z.B. Berechnung der Lebenserwartung;
SMS-Versand; Teilnahme an einem Gewinnspiel), für die eine Anmeldung
erforderlich ist. An versteckter Stelle (häufig irgendwo in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) wird darauf hingewiesen, dass mit der Anmeldung
ein Vertrag abgeschlossen wird und die Leistung kostenpflichtig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteile vom 04.12.08
Landgericht Hanau, Urteil vom 07.12.07
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.07
Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.05.07
Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.07
Verbraucherinformationssystem Bayern
IHK Frankfurt/M.
Verbraucherzentrale Bundesverband (Übersicht nach Anbietern / pdf)
Wettbewerbszentrale (Übersicht nach Anbietern / pdf)
www.verbraucherrechtliches.de (Übersicht nach Anbietern)
www.verbraucherrechtliches.de (Übersicht Gerichtsurteile)
www.verbraucherrechtliches.de (FAQ zu Vertragsfallen)
Die Branchenbuch-Fallen (Adressbuchschwindel)
Die Branchenbuch-Fallen werden häufig gegenüber Gewerbetreibenden
angewandt. Sie treten insbesondere in folgenden Varianten auf:
Branchenbuch-Falle I: Korrekturabzug
Der "Kunde" erhält einen Korrekturabzug für seine Eintragung
in ein Branchenbuch; er wird gebeten, die dortigen
Angaben zu überprüfen und zu bestätigen.
Es wird der Eindruck erweckt, es sei bereits ein Auftrag
für den Eintrag erteilt oder es handle sich um einen
kostenlosen "Grundeintrag". Nur bei besonders sorgfältiger Durchsicht
der Unterlagen ist zu erkennen, dass (erst) mit der "Bestätigung"
ein kostenpflichtiger Eintragungs-Auftrag erteilt wird.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.01.07
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13.12.06
Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.09.05
Landgericht Chemnitz, Urteil vom 04.06.04
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.04
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.05 (Arglist nicht nachgewiesen)
IHK Nürnberg
Branchenbuch-Falle II: "Ihre Rechnung"
In der 2. Variante erhalten die "Kunden" gleich "Ihre Rechnung",
häufig liegt ein vorbereiteter Überweisungsträger bei.
Nur bei besonders sorgfältiger Durchsicht der Unterlagen
ist zu erkennen, dass erst mit der Bezahlung der Rechnung
ein kostenpflichtiger Eintragungs-Auftrag erteilt wird.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 24.04.07
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.01.07
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.01
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.03
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität
Polizei-Beratung
IHK Hannover
IHK Nürnberg
Die Anzeigen-Fallen
Auch die Anzeigen-Fallen richten sich häufig gegen Gewerbetreibende.
Hier wird dem "Kunden" z.B. eine kostenpflichtige Anzeige
angeboten. Erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist geregelt, dass damit eine ganze Anzeigen-Serie in Auftrag
gegeben wird.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.07
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.07
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.03.07 (keine Vertragsfalle)
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität
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Muss der "Kunde" zahlen?
Wer in eine Vertragsfalle getappt ist, sollte nicht einfach klein bei geben,
sondern klären (lassen), ob er die Forderung tatsächlich
bezahlen muss.
Wer schon bezahlt hat (z.B. oben Branchenbuch-Falle II)
kann seine Zahlung häufig zurückfordern.
Vertragsfallen treten in den unterschiedlichsten Varianten auf.
Es gibt keine spezielle gesetzliche "Vertragsfallen"-Regelung;
eine solche spezielle Regelung ist auch nicht erforderlich.
Häufig führen nämlich bereits die allgemeinen
zivilrechtlichen Regeln zu dem Ergebnis, dass aus einer
Vertragsfalle kein Zahlungsanspruch entsteht:
Vertrag geschlossen?
Erste Voraussetzung für eine Zahlungspflicht des "Kunden" ist
der Abschluss eines Vertrages. An erster Stelle
ist deshalb zu fragen, ob überhaupt ein Vertrag
abgeschlossen wurde. Bei richtiger Auslegung der Erklärung
des "Kunden" scheitern viele vermeintliche Vertragsfallen-Ansprüche schon hier.
Ein Vertrag kommt nämlich nur dann zu Stande, wenn der "Kunde"
eine Erklärung abgibt, die vom "Anbieter" tatsächlich
als auf einen Vertragsabschluss gerichtet verstanden werden darf.
Hierzu aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.05.07:
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"(...) dass der objektive Erklärungswert der Willenserklärung
des Beklagten sich danach bestimmt, wie seine Erklärung
zur Zeit ihres Wirksamwerdens nach Treu und Glauben
von dem Kläger verstanden werden musste (...).
Dafür kann nicht allein die Wortwahl (...) herangezogen werden,
vielmehr ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich.
Darüber hinaus sind Begleitumstände zu berücksichtigen,
soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der abgegebenen
Erklärung zulassen (...). |
Wenn es der "Anbieter" aber - durch die Gestaltung seiner Internetseite
oder der zugesandten Unterlagen - gerade darauf anlegt, dem "Kunden"
einen Vertrag unterzujubeln, den der "Kunde" gar nicht
abschließen will, dann werden diese Begleitumstände
den Schluss zulassen, dass der "Kunde" - aus der
maßgeblichen Sicht des "Anbieters" - gerade keinen Vertrag
abschließen wollte und demnach auch keine auf den Abschluss
eines Vertrages gerichtete Erklärung abgeben wollte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wenn es dem "Anbieter" gelungen ist, dass seine AGB Anwendung finden
(z.B. durch einen Link im Internet), und wenn die Entgeltlichkeit
der Leistung (d.h. die Zahlungspflicht des "Kunden")
erst in diesen AGB geregelt ist, dann handelt es sich
dabei regelmäßig um überraschende Klauseln
nach § 305c BGB; solche Klauseln sind
unwirksam; entgegen einem verbreiteten Irrtum gilt dies auch
für AGB, die gegenüber einem Gewerbetreibenden
verwendet werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.07
"Kunde" minderjährig
Ist der "Kunde" minderjährig (unter 18 Jahre), dann kann er
in der Regel ohnehin keinen Vertrag abschließen.
Der Anbieter müsste dann im Zweifel beweisen, dass die Eltern
mit dem Abschluss des Vertrages einverstanden waren.
Der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) hat in diesem Zusammenhang
erst dann Bedeutung, wenn die Rechnung schon bezahlt ist; ein Vertrag
"auf Rechnung" ist auch nach § 110 BGB unwirksam.
Vertrag nichtig?
Wenn der "Anbieter" betrügerisch oder wettbewerbswidrig gehandelt hat
(hierzu unten), dann kann
der Vertrag außerdem nach § 134 BGB (Verstoß
gegen ein gesetzliches Verbot) oder nach § 138 BGB
(Sittenwidrigkeit) nichtig sein.
So anscheinend
Amtsgericht Herford, Urteil vom 15.01.03
In diesen Fällen wird es aber in der Regel schon an einer wirksamen Vertragserklärung
des "Kunden" fehlen, so dass gar kein (auch kein nichtiger) Vertrag
abgeschlossen wurde (hierzu oben).
Widerruf (nur Verbraucher)
Erst dann, wenn tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist,
stellt sich die Frage, ob sich der "Kunde"
von diesem Vertrag wieder lösen kann.
Verbraucher
haben hier häufig ein Widerrufsrecht, insbesondere
bei Internet-Fallen (Fernabsatz; § 312d BGB).
Dieses Widerrufsrecht ist jedoch für einige Vertragsarten
ausgeschlossen; es muss im Einzelfall überprüft werden,
ob ein Widerrufsrecht besteht. Wenn ein Widerrufsrecht
besteht, kommt es darauf an, ob der Verbraucher über
sein Widerrufsrecht belehrt wird; dann muss er
die Widerrufsfrist (2 Wochen) einhalten.
Infos zum Haustürwiderruf
Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher,
nicht für Gewerbetreibende.
Anfechtung (Irrtum / arglistige Täuschung)
Verbraucher und Gewerbetreibende können ihre auf den Abschluss
eines Vertrages gerichtete Willenserklärung außerdem anfechten,
wenn ein Irrtum vorliegt (§ 119 BGB), insbesondere
bei einer arglistigen Täuschung durch den "Anbieter"
(§ 123 BGB).
Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der "Kunde"
den Irrtum erkannt hat (§ 121 BGB); der anfechtende "Kunde" kann zum Schadensersatz
verpflichtet sein.
Bei einer arglistigen Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist
1 Jahr (§ 124 BGB); der getäuschte "Kunde"
kann außerdem einen Schadensersatzanspruch gegen den täuschenden
"Anbieter" haben.
Landgericht Chemnitz, Urteil vom 04.06.04
Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss der "Kunde" dem "Anbieter" dessen Arglist nachweisen.
Die Arglist kann sich aus den Umständen ergeben, der Nachweis kann
im Einzelfall aber auch schwierig sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.05
Rücktritt vom Vertrag
Wenn bis hierher von einer Zahlungspflicht des "Kunden" auszugehen ist,
dann wird es "eng". Man kann dann noch an einen
Rücktritt vom Vertrag denken, wenn der "Anbieter"
die versprochene Leistung nicht oder nicht vollständig
erbracht hat. Hierfür kommt es maßgeblich auf den
jeweiligen Einzelfall an. Vor einem Rücktritt muss
dem "Anbieter" in der Regel eine Frist
zur ordnungsgemäßen Leistung ("Nacherfüllung") gesetzt werden
(§ 323 BGB).
Doppelt moppeln schadet nicht
Der "Kunde" muss sich nicht auf eine der genannten Maßnahmen
beschränken. Grundsätzlich kann der "Kunde" gleichzeitig
(hilfsweise) widerrufen und anfechten und sich trotzdem darauf berufen,
dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist.
Dies ist insbesondere dann anzuraten, wenn die Rechtslage
nicht eindeutig ist, wenn also nicht mit Sicherheit vorherzusagen ist,
ob im Zweifel ein Gericht von einem wirksam abgeschlossenen
Vertrag ausgehen könnte.
Dagegen ist nur nach genauer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall
zu empfehlen, auch den Rücktritt hilfsweise zu erklären.
Hierdurch könnte nämlich der Eindruck entstehen, der "Kunde"
sei an dem Vertrag tatsächlich interessiert, wenn nur der "Anbieter"
seine Leistung ordnungsgemäß erbringen würde.
Penetranz der "Anbieter"
Einige "Anbieter" von Vertragsfallen leben von ihrer Penetranz.
Die "Kunden" werden so lange zur Zahlung aufgefordert, bis sie mürbe
sind und schon deshalb bezahlen, um dem Spuk ein Ende zu setzen.
Betroffene "Kunden" sollten sich deshalb klar machen, dass auch pentrante
"Anbieter" ihnen nichts können, außer sie immer wieder zur Zahlung
aufzufordern; Gleiches gilt für evtl. eingeschaltete Inkassobüros
oder Rechtsanwälte. Ernst wird es erst, wenn vom Gericht
ein Mahnbescheid oder eine Klage kommt; hierauf muss der "Kunde"
reagieren.
Faustregel aus der Praxis: Mit jeder außergerichtlichen Zahlungsaufforderung
und mit jedem neuen Inkassobüro sinkt die Wahrscheinlichkeit,
dass der "Anbieter" seine angebliche Forderung tatsächlich gerichtlich
geltend machen wird. "Kunden", die konsequent nicht zahlen und
nach begründeter Zurückweisung der Forderung
auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen des "Anbieters"
konsequent schweigen, haben in aller Regel auch kein gerichtliches
Verfahren zu befürchten.
www.verbraucherrechtliches.de (FAQ zu Vertragsfallen)
Verbraucherinformationssystem Bayern
Spieß umdrehn
Wenn dem "Kunden" die Penetranz des "Anbieters" gar zu bunt wird und er
die Sache abschießend geklärt haben will, dann kann er
selbst ein gerichtliches Verfahren einleiten mit dem Antrag
auf Feststellung, dass die Forderung des "Anbieters"
nicht besteht (sog. negative Feststellungsklage).
Landgericht Chemnitz, Urteil vom 04.06.04
Dies kann jedoch nur in Einzelfällen empfohlen werden.
In der Mehrzahl der Fälle ist es auch
für den "Kunden" sinnvoller, die Sache
auszusitzen. Allerdings sollte eine solche negative Feststellungsklage
jedenfalls erwogen werden, bevor der "Kunde"
auf eine Forderung bezahlt, die tatsächlich
gar nicht besteht; bei Bagatellforderungen mag dies anders
beurteilt werden.
Rückforderung der Zahlung
Wenn kein Zahlungsanspruch bestand, dann kann der "Kunde" seine evtl. Zahlung
in aller Regel auch zurückfordern. Anders wäre es
nur in dem kaum vorstellbaren Fall, dass der "Kunde" bereits
bei seiner Zahlung gewusst hätte, dass er nicht zahlen muss.
Allerdings hat hier der "Kunde" den Schwarzen Peter,
d.h. der "Kunde" muss im Zweifel das gerichtliche
Verfahren einleiten, wenn der "Anbieter" nicht freiwillig
(zurück)zahlt.
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Strafrecht / Wettbewerbsrecht
Vertragsfallen können außerdem
strafbar (§ 263 StGB, Betrug)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.01
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.03
und wettbewerbswidrig (Verstoß gegen das UWG)
OLG Frankfurt/M., Urteile vom 04.12.08
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.07
Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.05.07
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.04
sein.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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