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aus der Pressemitteilung: |
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"Allein die Befürchtung der Beklagten, es werde im Falle
des Einsatzes der Klägerin zu nicht hinnehmbaren Störungen
kommen, reicht bei dieser Abwägung nicht aus, die geschützte
Position der Klägerin ohne weiteres zurücktreten zu lassen.
Auch unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht festgestellten örtlichen Verhältnisse
gibt es keinen Erfahrungssatz, dass es bei der Beschäftigung
einer Verkäuferin mit einem "islamischen Kopftuch" in einem Kaufhaus
notwendigerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen
des Unternehmens etwa durch negative Reaktionen von Kunden kommt.
Der Beklagten wäre es zumindest zuzumuten gewesen,
die Klägerin zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten, ob sich
ihre Befürchtungen in einem entsprechenden Maße realisierten
und ob dann etwaigen Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung
zu begegnen gewesen wäre." |
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