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Arbeitsrecht
Kopftuch im Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 10.10.02

(Verkäuferin mit Kopftuch)
(2 AZR 472/01)

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Leitsatz:
  Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs.2 KSchG.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Allein die Befürchtung der Beklagten, es werde im Falle des Einsatzes der Klägerin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, reicht bei dieser Abwägung nicht aus, die geschützte Position der Klägerin ohne weiteres zurücktreten zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht festgestellten örtlichen Verhältnisse gibt es keinen Erfahrungssatz, dass es bei der Beschäftigung einer Verkäuferin mit einem "islamischen Kopftuch" in einem Kaufhaus notwendigerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Unternehmens etwa durch negative Reaktionen von Kunden kommt. Der Beklagten wäre es zumindest zuzumuten gewesen, die Klägerin zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten, ob sich ihre Befürchtungen in einem entsprechenden Maße realisierten und ob dann etwaigen Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wäre."
 

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen:
 
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