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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG, Urteil vom 29.06.1962;
BAG, Urteil vom 16.03.1994)
sind Verträge über die Rückzahlung der Ausbildungs-
oder Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
grundsätzlich zulässig.
Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie auch
bei Berücksichtigung der Grundrechte des Arbeitgebers zu einer
übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit
des Arbeitnehmers (Art.12 Abs.1 Satz 1 GG) führen.
Eine Belastung des Arbeitnehmers mit Ausbildungskosten muss demnach bei verständiger
Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen.
Der Arbeitnehmer muss andererseits mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben.
Insgesamt muss ihm die Erstattungspflicht zuzumuten sein.
Das ist auf Grund einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bezogenen Güter- und Interessenabwägung unter Heranziehung aller Umstände
des Einzelfalls zu ermitteln
(BAG, Urteil vom 30.11.1994)." |
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