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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Anhörung des Betriebsrates

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 16.01.03
(2 AZR 707/01)


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Leitsatz:
  Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs.1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlussfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt - so z.B. bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit."
 

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