Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs.1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich
selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung
weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung
der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
aus der Pressemitteilung:
"Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner
Beschlussfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber
zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für
den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden
vorliegt - so z.B. bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden.
Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats
und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die Annahme einer evident
erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit."