Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
aus den Entscheidungsgründen:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Urteil vom 16.03.1999)
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersatzweise Urlaub zu gewähren,
wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor erfolglos verlangt hat.
Der Arbeitgeber hat für den infolge des Verzugs untergegangenen
Anspruch einzustehen (...)."