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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Anhörung des Betriebsrates

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 08.04.03
(2 AZR 515/02)
BAGE 106, 14
NZA 2003, 961


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Leitsatz:
  Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs.2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber bereits am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluss das Kündigungsschreiben einem Kurierdienst übergeben und gleichzeitig dafür gesorgt hat, dass eine Zustellung erst so spät erfolgt, dass er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 102 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Das Anhörungsverfahren muss deshalb regelmäßig entweder durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder Ablauf der einwöchigen Anhörungsfrist abgeschlossen sein, ehe der Arbeitgeber die Kündigung erklärt. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzlichen Frist auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes ist auch dann noch Genüge getan, wenn der Betriebsrat am letzten Tag der Anhörungsfrist bei Dienstschluss noch nicht Stellung genommen hat und der Arbeitgeber dann das Kündigungsschreiben mittels eines Kurierdienstes, der zurückgerufen werden kann, an den auswärtigen Arbeitnehmer zur Zustellung am nächsten Tag auf den Weg bringt. Zwar könnte der Betriebsrat - was hier nicht geschehen ist - theoretisch noch am letzten Tag der Anhörungsfrist bis 24.00 Uhr zu der Kündigungsabsicht Stellung nehmen. Wenn der Arbeitgeber aber sicherstellt, dass er in dem wenig wahrscheinlichen Fall einer nachträglichen Stellungnahme des Betriebsrats auf dessen Argumente noch reagieren und den Zugang des Kündigungsschreibens verhindern kann, behält der Betriebsrat eine hinreichende Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung des Arbeitgebers."
 

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