|
aus den Entscheidungsgründen: |
|
"Nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
dem Arbeitgeber zunächst überlassen, in welcher Weise
die Ausgleichsleistung
Inhalt des Arbeitsvertrags wird. Das Gesetz enthält insoweit
keine Vorgaben. Regelmäßig werden Art und Höhe
der Ausgleichsleistung im Arbeitsvertrag vereinbart.
Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine
gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines vom Hundertsatzes des Stundenlohnes
verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit
entsprechend erhöhen (...). Von einer derartigen pauschalen Abgeltung
des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag
konkrete Anhalte hierfür enthält (...). Hierfür ist regelmäßig
erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem
(zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug
zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein.
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs.5 ArbZG.
Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach 'auf'
das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren." |
|
| |