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Arbeitsrecht
Urlaubsrecht
Übertragung des Urlaubs

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 29.07.03
(9 AZR 270/02)


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Leitsatz:
  Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen (...).
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die Parteien haben keine vertraglichen Regelungen über die Zuordnung des Urlaubs zum Kalenderjahr als Urlaubsjahr und die Übertragung auf die Folgejahre getroffen. Damit sind die gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs.3 BUrlG anwendbar. Danach gilt: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Satz 1). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (Satz 2). In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (Satz 3). Diese Bestimmungen gelten auch für den Teilurlaub. Soweit die Voraussetzungen der Übertragung vorliegen, bedarf es keines besonderen Verlangens des Arbeitnehmers (...). Teilurlaub kann außerdem auch ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf das gesamte nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dies setzt aber ein "Verlangen des Arbeitnehmers" voraus (§ 7 Abs.3 Satz 4 BUrlG)."
 

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