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Leitsatz: |
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Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste
Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen.
Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er
für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst
im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es,
dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet,
einen Urlaubsantrag zu stellen (...). |
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