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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Zwar haben die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit einzelvertraglich
nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie haben jedoch die Geltung
des BAT und vor allem
der Sonderregelung SR 2y BAT
vereinbart. Die Sonderregelung Nr.7 Abs.3 SR 2y BAT ermöglichte dem beklagten Freistaat aber,
das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam ordentlich zu kündigen.
(...)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigungsmöglichkeit nach der
tariflichen Sonderregelung Nr.7 Abs.3 SR 2y BAT nicht nur auf die Arbeitsverhältnisse
für Aufgaben von begrenzter Dauer beschränkt.
Die tarifliche Regelung eröffnet eine Kündigungsmöglichkeit
auch für Aushilfsarbeitsverhältnisse. Dies folgt aus einer
systematischen Auslegung der tariflichen Regelungen und deren Sinn und Zweck." |
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