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Leitsätze: |
1. |
Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt
gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs.1
Satz 1 Nr.3 StGB
und die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB, wenn ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. |
2. |
Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann
Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung,
wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn
gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen
Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns,
ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem
allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. |
3. |
Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art.2 Abs.1,
Art.20 Abs.1 GG
zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen
genügen. |
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