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Arbeitsrecht
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Bürgenhaftung des Generalunternehmers
(§ 1a AEntG)


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteile vom 12.01.05
(5 AZR 617/01)
(5 AZR 279/01)
BAGE 113, 149
ZIP 2005, 1292
DB 2005, 1061
MDR 2005, 997


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Leitsätze:
1.  Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art.49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2.  Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
   
 
  
   aus der Pressermitteilung:   
  "Nach § 1a AEntG haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art.12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 12.10.04 (C-60/03) hat der Senat entschieden, dass die in § 1a AEntG angeordnete Bürgenhaftung auch mit der durch Art.49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung."
 

siehe hierzu:
 

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