Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Vereinbaren die Parteien unter Verstoß gegen § 622 Abs.6 BGB
für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für
die Kündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber
bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer
vereinbarte (längere) Kündigungsfrist einhalten (§ 622 Abs.6 BGB i.V.m.
§ 89 Abs.2 HGB
analog).