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aus den Entscheidungsgründen (Rdnr.26): |
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"Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet zwischen
'vollem Jahresurlaub' (§ 4 BUrlG) und 'Teilurlaub' (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaub
entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Ein Teilurlaubsanspruch wird u.a. dann erworben, wenn das Arbeitsverhältnis
im Kalenderjahr vor Ablauf der Wartefrist des § 4 BUrlG endet. Der Arbeitnehmer
hat dann für jeden vollen Beschäftigungsmonat (gerechnet
nach dem Tag, an dem die Beschäftigung vertragsgemäß
aufgenommen, und dem Tag, an dem sie beendet wird) Anspruch auf
ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1 Buchst.a BUrlG).
Sowohl die Wartezeit als auch
der einzelne Beschäftigungsmonat dürfen rechtlich nicht unterbrochen werden.
Andernfalls beginnt im Fall der Aufnahme der früheren Beschäftigung
erneut der Lauf der Wartezeit. Zeiten mehrerer jeweils befristeter
Arbeitsverträge werden nicht zusammengerechnet. Arbeitnehmer, die nur
tageweise beschäftigt werden, erwerben den Urlaubsanspruch schon dann,
wenn die tageweise Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses
erfolgt (...)." |
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