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Leitsätze: |
1. |
Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms
Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht
nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung
und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt,
sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren. |
2. |
Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 Alt.2 BGB verpflichtet,
seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen
für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge
herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen,
dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse
des Arbeitgebers einsetzt. |
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