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Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 11.04.06
(9 AZR 500/05)
NZA 2006, 1089

Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber


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Leitsätze:
1.  Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.
2.  Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 Alt.2 BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
   

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