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aus der Pressemitteilung: |
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"(...) Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem
mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen war daher
- wie bereits in den Vorinstanzen - vor dem Neunten Senat erfolgreich.
Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub
zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war
der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub
im Sinne von § 3 Abs.1 BUrlG, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder
20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt. § 125 Abs.1 Satz 1 SGB IX enthält dafür jedoch keine Anhaltspunkte." |
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