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aus der Pressemitteilung: |
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"Hat ein Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Arbeitgebers noch offene Urlaubsansprüche,
so sind diese Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter
hat dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag Urlaub zu erteilen und
das Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist der offene
Resturlaub ebenfalls als Masseverbindlichkeit abzugelten." |
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