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aus der Pressemitteilung: |
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"Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist
grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche
wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit
für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen.
Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern
zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne
Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes
systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind
zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit
den späteren 'Mobbing'-Handlungen stehen." |
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