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aus der Pressemitteilung: |
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"Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können,
am Ende des Arbeitsverhältnisses keine "finanzielle Vergütung" gezahlt wird.
Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.
Der Neunte Senat hat § 7
Abs.3 und 4 BUrlG bisher
so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch
aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende
des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat
nicht mehr fest.
(...)
Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs eröschen nicht, wenn der Arbeitnehmer
bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb
arbeitsunfähig ist. § 7 Abs.3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern
nach den Vorgaben des Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.
Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 02.08.2006
besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen
Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt
noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
kein Erfüllungshindernis entgegen." |
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