Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Teilzeitbeschäftigte Frauen, deren tägliche Arbeitszeit
spätestens um 12.00 Uhr endet, haben keinen Anspruch
auf bezahlte Freistellung an Tagen, an denen der Arbeitgeber
ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge
gewährt.