Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO
prüft der Bundesgerichtshof nur die Revisionszulassungsgründe,
die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt
sind.