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Haustürgeschäfte
örtliche Zuständigkeit: § 29c ZPO

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 07.01.03
(X ARZ 362/02)
NJW 2003, 1190
ZIP 2003, 2090
WM 2003, 605
JZ 2003, 1120


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Leitsatz:
  Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.
 

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