Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich
der Tatrichter nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken,
sondern muss unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten
auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen
Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.