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Arzt & Patient
Arzthaftung
Umkehr der Beweislast bei
grobem Behandlungsfehler


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 27.04.04
(VI ZR 34/03)
NJW 2004, 2011
MDR 2004, 1055
VersR 2004, 909


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Leitsatz:
  Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.
 

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