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*brummbrumm*
Autokauf
Gebrauchtwagenhandel:
Agenturgeschäft als Umgehungsgeschäft ?
-->  § 475 BGB

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 26.01.05
(VIII ZR 175/04)
NJW 2005, 1039


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Leitsatz:
  Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "... dass Agenturgeschäfte auch im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Sachen Privater jedenfalls nicht generell als Umgehungsgeschäfte i.S.d. § 475 Abs.1 Satz 2 BGB angesehen werden können. Im Einzelfall kann jedoch eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern."
 

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