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Leitsätze: |
1. |
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr.2, 441 BGB
den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr.3, 280, 281 BGB setzen -
wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift -
voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. |
2. |
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer
zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben,
kann er auch nicht gemäß § 326 Abs.2 Satz 2, Abs.4 BGB (analog) die Anrechung
der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung
auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis
in dieser Höhe zurückfordern. |
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