www.rechtsrat.ws

*brummbrumm*
Autokauf
Mängel am Fahrzeug:
Käufer muss Frist zur Nacherfüllung setzen
-->  § 439 BGB

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 23.02.05
(VIII ZR 100/04)
NJW 2005, 1348


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsätze:
1.  Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr.2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr.3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
2.  Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs.2 Satz 2, Abs.4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:
  "Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Kläger die Reparatur hat ausführen lassen, ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben."
 

weitere Infos: