Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Auch die Aufklärung über bestehende
unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht
des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen
Behandlung.
2.
Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem
besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig
den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen
Alternativverhaltens.