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Leitsatz: |
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Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges
und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss
der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei
einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte.
Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff
ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist,
auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender
Aufklärung des Patienten gekommen wäre. |
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