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aus der Pressemitteilung: |
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"Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz
wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche
Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995
implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines
computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie
Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv
der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI.Zivilsenat hat
zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens
und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen.
Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine -
wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte
Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden,
so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen,
dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung
neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich.
Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem
zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode
die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss
in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen,
ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken
operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung
der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht
bekannten Gefahren.
Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein
bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel
wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus,
weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen
Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient
nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur)
ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist." |
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